§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen TC 1980 Obbornhofen und hat seinen Sitz in Hungen 11 – OT Obbornhofen.
Er wurde am 09.05.1980 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nidda eingetragen werden. Er führt dann den Zusatz „e.V.“Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
Tennis, Sport, Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,
die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
- Der Verein ist Mitglied des
Landessportbund Hessen e.V.,
Hessischen Tennisverband e.V.,
Deutschen Tennisverband e.V.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der TC 1980 Obbornhofen (e.V.) mit Sitz in Hungen 11 – OT Obbornhofen – verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der Vorschriften des Dritten Abschnittes der AO 77.
Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mitglieder und Vorstandsmitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. eine Ehrenamtspauschale bis max. zur Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des Hessischen Tennisverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Farben und Auszeichnungen
Die Farben des Vereins sind: Blau-Weiß.
Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel.
Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder,
Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 1. und 3.
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft endet:
durch Austritt, der nur für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor dem Vorstand zu erklären ist,
durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
Der Ausschluß aus dem Verein kann ferner erfolgen:
Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
Der Ausschluß ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Jugendversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres statt.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten (als Mindestanforderung):
den Bericht des Vorstandes,
die Entlastung des Vorstandes,
erforderlichenfalls Neuwahl des Vorstandes,
die Wahl von zwei Kassenprüfern
Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziff. 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem/der 1.Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Schriftführer/in.
Weitere Vorstandsmitglieder werden nach Bedarf gewählt.
Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
Der Vorstand i.S. des BGB sind der
der/die 1. Vorsitzende,
der/die 2. Vorsitzende,
der/die Schatzmeister/in und
der/die Schriftführer/in.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder dritten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und der Vorstand in dieser Versammlung ergänzt.
§ 9 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung umfaßt die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie tritt zusammen wenn mindestens 10 Jugendliche unter 18Jahren Mitglieder des Vereins sind.
Eine Jugendversammlung hat vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden.
§ 10 Beiträge
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr und Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
Gebühren für besondere Leistungen werden durch den Vorstand festgelegt.
Mitglieder, die länger als 3 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand, so kann der fällige Betrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung, in der ¾ aller Mitglieder erschienen sind, mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
Ist ein derartiger Beschluß in der Versammlung nicht möglich, so ist innerhalb von vier Wochen in einer zweiten Hauptversammlung erneut zu entscheiden. In dieser Versammlung ist jedoch nur ¾ Mehrheit aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 12 Verwendung des Vermögens
Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins ober bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens, welche nur von der Hauptversammlung gefaßt werden können, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Genehmigung durch eine Hauptversammlung in Kraft.
Rudolf Bergmann, 1.Vorsitzender
Josephin Seliger, 2. Vorsitzender
Dr. Michael Lowin, Schatzmeister
Bodo Bommersheim, Schriftführer