Mitgliedschaft im TC 1980 Obbornhofen

Aufnahmegebühren und Beiträge

Stand Februar 2025

1. Aktive Mitgliedschaft

1.1. Aufnahmegebühr

Erwachsene: entfällt

Schüler, Studenten, Auszubildende (in anerkanntem Lehrberuf) und Wehrpflichtige von 18 bis 25 Jahren: entfällt

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: entfällt

1.2 Jahresbeitrag

Erwachsene

bei jährlicher Zahlung

100 €

(fällig im März)

Kinder, Schüler, Studenten, Auszubildende

bei jährlicher Zahlung

40 €

(fällig im März)

Familienbeitrag

bei jährlicher Zahlung

1 Erwachsener

100 €

2 Erwachsene

80 €

Kinder (bis 18 J.), Schüler, Studenten und Auszubildende

35 €

1.3. Platzpflegegeld

Ist im Jahresbeitrag enthalten.

1.4. Sonderbestimmung

Alle Mitglieder über 18 Jahre haben unabhängig von Ermäßigungstatbeständen 8 Arbeitsstunden für Vereinszwecke abzuleisten. Arbeitsangebot und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. Bei Nichtableistung wird eine Ausfallentschädigung i.H. von Euro 12,– pro Stunde erhoben. Die Ausfallentschädigung wird mit dem im darauffolgenden Jahr fälligen Einzug des Mitgliedsbeitrages erhoben.

1.5 Sonderbestimmungen

Frauen, die infolge Schwangerschaft den Tennissport in der Zeit von Mai – Oktober nicht ausüben, wird eine Beitragsermäßigung von 50 % eingeräumt, sofern dem Vorstand zu Saisonbeginn (1.5.) ein entsprechender Antrag vorliegt.

2. Passive Mitgliedschaft

Aufnahmegebühr: entfällt

Jahresbeitrag: Euro 21,00

Arbeitsstunden und Platzpflegegeld entfallen

3. Beitritt im Laufe des Kalenderjahres

Bei Vereinseintritt nach dem 31.08. des Jahres ermäßigt sich der Jahresbeitrag für das Beitragsjahr um 50 %. Ansonsten wird der volle Beitrag erhoben. Als Beitrittsdatum gilt das Ausfertigungsdatum des Aufnahmeantrages.

4. Verfahren zur Beitragsermäßigung

Aus abwicklungstechnischen Gründen wird von allen Mitgliedern über 18 Jahre, die in den Genuss von Beitragsermäßigungen kommen können, zunächst der volle Jahresbeitrag per Bankeinzug erhoben; gegen Vorlage von Ausbildungsnachweisen, Studienbescheinigungen etc. erfolgt eine entsprechende Gutschrift.

Gastspielstunden

Für Gastspieler (dazu gehören Nicht-Tennismitglieder und passive Mitglieder) besteht gegen Gebühr eine Gastspielberechtigung, aber jeweils nur zusammen mit einem aktiven Tennismitglied. Die Gebühr beträgt 10,- EUR pro Gast und Gastspielstunde. Verantwortlich für die Entrichtung der Gebühr ist das gastgebende aktive Mitglied. Die Gebühr wird spätestens zum Saisonende vom Kassenwart eingefordert. Jedes gastgebende aktive Mitglied ist verpflichtet die Gastspielstunden in die auf der Anlage ausgehängte Gastspielerliste einzutragen.

Beitrittserklärung ⤓

Vereinssatzung

Satzung des TC 1980 Obbornhofen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen TC 1980 Obbornhofen und hat seinen Sitz in Hungen 11 – OT Obbornhofen. Er wurde am 09.05.1980        gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nidda eingetragen werden. Er führt dann den  Zusatz „e.V.“.

    2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1.     Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:

a)          Tennis, Sport, Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,

b)          die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.

 

2.      Der Verein ist Mitglied des

a)          Landessportbund Hessen e.V.,

b)          Hessischen Tennisverband e.V.,

c)          Deutschen Tennisverband e.V.

 

3.      Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3 Gemeinnützigkeit

    Der TC 1980 Obbornhofen (e.V.) mit Sitz in Hungen-Obbornhofen - verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.     der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabeordnung(AO) 77. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich     ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

    Mitglieder und Vorstandsmitglieder können jedoch Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des     Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder     Tätigkeitsvergütung (z.B. eine Ehrenamtspauschale bis max. zur Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG)geleistet     werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die     finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und     Aufstellungen nachgewiesen werden. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung über die Gewährung von sog.     Ehrenamtspauschalen dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des BGB übertragen.

    Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins     fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen an den Verein aus     zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des Hessischen Tennisverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde     dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Farben und Auszeichnungen

1.     Die Farben des Vereins sind: Blau-Weiß.

2.   Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel.

3.   Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder:

a)          Ordentliche Mitglieder,

b)          Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren,

c)          Ehrenmitglieder

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 1. und 3.

2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur    mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 

5. Die Mitgliedschaft endet:

a)           durch Austritt, der nur für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6Wochen zuvor dem Vorstand zu erklären               ist,

b)          durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug              ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein              gegenüber nicht erfüllt hat.

 

6. Der Ausschluss aus dem Verein kann ferner erfolgen:

a)           Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung,

b)          wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

 Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Die Jugendversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung

  1.   Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

  2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten neun Monaten des Kalenderjahres statt.

  3.  Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg zu        erfolgen.

  4.      Die Tagesordnung soll enthalten (als Mindestanforderung):

a)          den Bericht des Vorstandes,

b)          die Entlastung des Vorstandes,

c)          erforderlichenfalls Neuwahl des Vorstandes,

d)          die Wahl von zwei Kassenprüfern

  5.      Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

  6.     Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom           Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

  7.     Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nach folgenden Bestimmung der Ziff. 8, die absolute Mehrheit der anwesenden          Mitglieder  erforderlich.

  8.    Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  9.    Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag         von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§8 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus:

      dem/der 1.Vorsitzenden

      dem/der 2. Vorsitzenden

      dem/der Schatzmeister/in

     dem/der Schriftführer/in.

Weitere Vorstandsmitglieder werden nach Bedarf gewählt.

2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

3. Der Vorstand i.S. des BGB sind

der/die 1. Vorsitzende,

der/die 2. Vorsitzende,

der/die Schatzmeister/in und

der/die Schriftführer/in.

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder dritten ordentlichen Mitgliederversammlung.

5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung    einberufen und der Vorstand in dieser Versammlung ergänzt.

§ 9 Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie tritt zusam­men wenn mindestens 10   Jugendliche unter 18 Jahren Mitglieder des Vereins sind.

2. Eine Jugendversammlung hat vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden.

§ 10 Beiträge

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr und Beiträge, die durch die Mitglie­derversammlung festgesetzt   werden. Gebühren für besondere Leistungen werden durch den Vorstand festgelegt.

2. Mitglieder, die länger als 3 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an    Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.

3. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand, so kann der fällige Betrag nebst den    entstandenen Kosten eingezogen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung, in der ¾ aller Mitglieder erschienen sind, mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Ist ein derartiger Beschluss in der Versammlung nicht möglich, so ist innerhalb von vier Wochen in einer zwei­ten Hauptversammlung erneut zu entscheiden. In dieser Versammlung ist jedoch nur ¾ Mehrheit aller erschie­nenen Mitglieder erforderlich.

§ 12 Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigen Zweckes, fällt dasVermögen des Vereins an den ELTERNVEREIN DER JENAPLANSCHULE e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für seine satzungsgemäße Zwecke zu verwendenhat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Genehmigung durch eine Hauptversammlung in Kraft.

Hungen, den 14.2.2025

Rudolf Bergmann, 1. Vorsitzender

Nadja Stampfer, 2. Vorsitzende

Dr. Michael Lowin, Schatzmeister

Bodo Bommersheim, Schriftführer

Andreas Gruber, Sport- und Jugendwart